§ 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen
1In Angelegenheiten, in denen das Bundesministerium der Finanzen gemäß
§ 3 Abs. 2 Satz 2, Absatz 6 und 8 sowie
§ 20 Abs. 2 Entscheidungen und Maßnahmen bezüglich der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten trifft, wird die Interessenvertretung der betroffenen Beamten vom Betriebsrat wahrgenommen.
2In den Angelegenheiten nach
§ 78 Absatz 1,
§ 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 sowie
§ 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach
§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 gelten die
§§ 28 bis 30 entsprechend.
3Sind in diesen Angelegenheiten Interessen schwerbehinderter Menschen berührt, ist die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beteiligen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuordnung der Postbeamtenversorgungskasse (PVKNeuG)
G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes ... § 29 Verfahren § 30 Besetzung der Einigungsstelle § 31 Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen des ... die Wörter „bei dem Postnachfolgeunternehmen" ersetzt. 19. In § 31 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 7 und 9" durch die Wörter „Absatz 6 und 8" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6077/a84033.htm