(1) In den Postnachfolgeunternehmen gilt nach deren Eintragung in das Handelsregister das
Sprecherausschußgesetz mit den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 1 BPPersRFG Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes ... 34 Änderung der Wahlordnungen § 35 Gesetzesvorrang § 36 Sprecherausschuss § 37 Schwerbehindertenvertretung Abschnitt 9 ... 2, § 12 Satz 1 und 2, § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 26 Nummer 1 sowie in § 36 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Aktiengesellschaften" durch das Wort ...