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Änderung § 7 PostPersRG vom 06.06.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 PostPersRG, alle Änderungen durch Artikel 1 BPPersRFG am 6. Juni 2015 und Änderungshistorie des PostPersRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 7 PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Haftung | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit die Haftung der Aktiengesellschaft ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben. (2) Der Beamte haftet der Aktiengesellschaft für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes. | (Text neue Fassung) (1) Soweit die Haftung des Postnachfolgeunternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadenersatzansprüche gegen die beteiligten Beamten nur zu, wenn diese ihre beruflichen Pflichten vorsätzlich verletzt haben. (2) Der Beamte haftet dem Postnachfolgeunternehmen für den dieser entstandenen Schaden entsprechend § 75 des Bundesbeamtengesetzes. |
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