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Änderung § 37 PostPersRG vom 02.04.2021

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§ 37 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
§ 37 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Schwerbehindertenvertretung


(Text alte Fassung)

(1) § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für die Schwerbehindertenvertretungen.

(2)
Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen.

(Text neue Fassung)

Die Vorbereitung der Neuwahl der Schwerbehindertenvertretungen bestimmt sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen.