Änderung § 33 PostPersRG vom 01.01.2013

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§ 33 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 33 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.11.2012 BGBl. I S. 2299
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Konzernbetriebsrat


(1) Die §§ 54 bis 59 des Betriebsverfassungsgesetzes finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

(Text alte Fassung)

1. Den gemäß § 55 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Konzernbetriebsrat zu entsendenden Gesamtbetriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat bestimmt werden kann.

2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Konzernbetriebsrat so viele Stimmen, wie die Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben.

(2) Für die Beteiligung des Konzernbetriebsrats in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1. Den gemäß § 55 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Konzernbetriebsrat der Aktiengesellschaft zu entsendenden Gesamtbetriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat bestimmt werden kann.

2. In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Konzernbetriebsrat der Aktiengesellschaft so viele Stimmen, wie die Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat insgesamt Stimmen haben.

(2) Für die Beteiligung des Konzernbetriebsrats der Aktiengesellschaft in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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