§ 8 PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 8 PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Ämterbewertung | |
(Text alte Fassung) § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. | (Text neue Fassung) § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten. Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden. |