Änderung § 18a PostPersRG vom 04.09.2013

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§ 18a PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.09.2013 geltenden Fassung
§ 18a PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld


vorherige Änderung

 


Für Beschäftigte mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet die Aktiengesellschaft, bei der der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig. § 18 findet keine Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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