Änderung § 2 PostPersRG vom 06.06.2015

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§ 2 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 2 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten


(Text neue Fassung)

§ 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht


vorherige Änderung

(1) Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister werden die Beamten, deren Beschäftigungsbehörde am Tag zuvor ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt, es sei denn, sie wurden mit Wirkung der Eintragung zu einer anderen Aktiengesellschaft oder zu einer Behörde versetzt oder ihr Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des Vortages.

(2) Unbeschadet der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes werden in Abweichung von Absatz 1 die Beamten der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost sowie die Beamten des Sozialamts der Deutschen Bundespost auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleitet; ebenso werden die Beamten, die vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Deutschen Bundespost POSTDIENST die Aufgaben einer der in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen wahrgenommen haben, auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleitet. Sie können mit ihrem Einverständnis durch Einzelentscheidungen bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt werden.

(2a) Ein Beamter, der Beamter des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation ist oder am 31. Dezember 1997 war und zuvor Beamter der Deutschen Bundespost war, kann durch Einzelentscheidung bei der Aktiengesellschaft auf Dauer beschäftigt werden, wenn er es beantragt, die abgebende Behörde und die Aktiengesellschaft der Beschäftigung zustimmen und die Beschäftigung spätestens am 31. Dezember 1998 beginnt.

(3)
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten stehen im Dienste des Bundes; sie sind Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre gegenüber dem Dienstherrn gegebenen Ansprüche richten sich gegen den Bund. Der Bund wird durch die Aktiengesellschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich vertreten. Unbeschadet der Regelungen in den §§ 14 bis 16 obliegt die Zahlungs- und Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche Ansprüche der Aktiengesellschaft, bei der die Beamten beschäftigt sind.

(4) Beamte bei den Aktiengesellschaften, die bisher Inhaber von Ämtern mit dem Funktionszusatz 'bei der obersten Bundesbehörde' waren, werden nach näherer Bestimmung der Besoldungsordnungen A und B in neue Ämter übergeleitet.

(5) Beamten nach Absatz 1, die mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister ihren Vorbereitungsdienst noch
nicht beendet haben, ist Gelegenheit zu geben, ihn abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Aktiengesellschaften werden ermächtigt, die Laufbahnprüfung abzunehmen, soweit diese bisher in der Zuständigkeit der Unternehmen der Deutschen Bundespost lag. Entsprechendes gilt für die nach Absatz 2 Satz 2 zu einer Aktiengesellschaft versetzten Beamten.

(6) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten können ohne Einhaltung des Dienstweges Eingaben an das Bundesministerium der Finanzen richten.




(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1. bei dem
sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder

2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2)
Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die
Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(heute geltende Fassung) 



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