Änderung § 21 PostPersRG vom 06.06.2015

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§ 21 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 21 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Überleitung der Arbeitnehmer


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Aktiengesellschaften treten, mit Ausnahme der nach Absatz 2 auf die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost übergeleiteten Angestellten und Arbeiter, im Zeitpunkt des Übergangs in die Rechte und Pflichten der mit den Unternehmen geschlossenen Arbeitsverhältnisse wie folgt ein:

- Deutsche Post AG in Deutsche Bundespost POSTDIENST,

- Deutsche Postbank AG in Deutsche Bundespost POSTBANK,

- Deutsche Telekom AG in Deutsche Bundespost TELEKOM.

Die in den früheren Unternehmen der Deutschen Bundespost im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister geltenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis zum Abschluß neuer Tarifverträge weiter. Bis dahin bleibt das Recht der Vorstände der Aktiengesellschaften, Beschäftigte oberhalb der höchsten Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis zu beschäftigen, unberührt.

(2) In die Rechte und Pflichten der in der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost sowie der beim Sozialamt der Deutschen Bundespost bestehenden Arbeitsverhältnisse, soweit die Angestellten und Arbeiter nicht nach § 5 Abs. 2 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleitet werden, tritt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost im Zeitpunkt des Übergangs ein; ebenso tritt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in die Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bei dem Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, soweit die Angestellten und Arbeiter die Aufgaben einer der in § 26 des Bundesanstalt Post-Gesetzes aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtung oder der Bundespost-Betriebskrankenkasse (§ 7 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes) wahrgenommen haben. Das weitere regelt das Bundesanstalt Post-Gesetz.



 



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