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Änderung § 25 PostPersRG vom 06.06.2015

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§ 25 PostPersRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 25 PostPersRG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Aufgaben der Betriebsräte in den Betrieben oder Betriebsteilen der jeweiligen Aktiengesellschaft nehmen die bisherigen örtlichen Personalräte, die Aufgaben der Gesamtbetriebsräte die bisherigen Hauptpersonalräte bei den Generaldirektionen der Unternehmen übergangsweise wahr. Das Übergangsmandat der Personalräte endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens 24 Monate nach Eintragung in das Handelsregister. Das Übergangsmandat der Hauptpersonalräte endet, sobald in Betrieben, in denen insgesamt mindestens 50 vom Hundert der Arbeitnehmer und Beamten der jeweiligen Aktiengesellschaft beschäftigt sind, Betriebsräte gewählt sind und deren Wahlergebnis bekannt gegeben ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend.

(2) Auf die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaften ins Handelsregister förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluß die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung. Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Verfahren an die Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung.

(3) Die in den Unternehmen im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den Aktiengesellschaften als Betriebsvereinbarungen für längstens 24 Monate ab Eintragung der Aktiengesellschaften ins Handelsregister, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.