§ 12 PostPersRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 12 PostPersRG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12 | (Text neue Fassung)§ 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen |
Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Aktiengesellschaften tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden. | Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden. |