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Abschnitt 3 - Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG)


Abschnitt 3 Reise- und umzugskostenrechtliche Regelungen

§ 12 Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelungen



Der Vorstand wird ermächtigt, für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten von den reise- und umzugskostenrechtlichen Bestimmungen des Bundes abweichende Regelungen zu erlassen. Dabei dürfen die Bestimmungen, die für die bei den Postnachfolgeunternehmen tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer gelten, nicht überschritten werden.




§ 13 (weggefallen)