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IV. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesgerichtshofs und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof einschließlich der Dienststelle Bundeszentralregister in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften (BGHWidAnO k.a.Abk.)
Diese Anordnung wird vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Oktober 2004 wirksam. Sie ist nicht anzuwenden auf vor dem 1. Oktober 2004 erhobene Widersprüche oder Klagen.