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Änderung § 3 LMBestrV vom 14.10.2011

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§ 3 LMBestrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung
§ 3 LMBestrV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kenntlichmachung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze - auch aus einem Drittland - müssen von dem, der diese in den Verkehr bringt, spätestens bei der Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, durch die Angabe 'bestrahlt' oder die Angabe 'mit ionisierenden Strahlen behandelt' gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 kenntlich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die Lebensmittel nach Satz 1 als Zutaten in einem anderen Lebensmittel enthalten sind.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bestrahlte getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze - auch aus einem Drittland - müssen von dem, der diese in den Verkehr bringt, spätestens bei der Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, durch die Angabe 'bestrahlt' oder die Angabe 'mit ionisierenden Strahlen behandelt' gemäß Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 kenntlich gemacht werden. 2 Dies gilt auch, wenn die Lebensmittel nach Satz 1 als Zutaten in einem anderen Lebensmittel enthalten sind.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen:



(3) 1 Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen:

1. bei loser Abgabe der Lebensmittel auf einem Anschlag oder einem Schild über oder neben dem Behältnis, in dem sich das betreffende Lebensmittel befindet,

vorherige Änderung

2. bei der Abgabe der Lebensmittel in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild über oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder Fertigpackung,

3. bei der Abgabe der Lebensmittel in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sind, auf der Fertigpackung oder auf dem mit ihr verbundenen Etikett,

4. bei der Abgabe der Lebensmittel
im Versandhandel auch in den Angebotslisten,

5.
bei der Abgabe der Lebensmittel in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,

6. bei der Abgabe der Lebensmittel in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten
oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung.

In den Fällen
der Nummern 5 und 6 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.

(4) Bei bestrahlten getrockneten aromatischen Kräutern und Gewürzen muss die Kenntlichmachung nach Absatz 1 im Falle des Absatzes 3 in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung erfolgen.

(5) Sofern das bestrahlte Lebensmittel Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels ist, ist die Zutat in Verbindung mit der Kenntlichmachung nach Absatz 1 anzugeben; im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 hat die Angabe im Verzeichnis der Zutaten bei der betreffenden Zutat zu erfolgen. § 6 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist nicht anzuwenden.

(6) Bei Lebensmitteln im Sinne von Absatz 1, die zur Abgabe an andere als Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, bestimmt sind, müssen in den Begleitdokumenten folgende Angaben gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar erfolgen:



2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder als nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e letzter Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung: auf einem Schild über oder neben dem Lebensmittel oder auf der Umhüllung,

3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten,

4.
bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung.

2 Im Fall
der Nummer 4 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird.

(4) Bei bestrahlten getrockneten aromatischen Kräutern und Gewürzen muss die Kenntlichmachung nach Absatz 1 im Falle des Absatzes 3 in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels erfolgen.

(5) 1 Sofern das bestrahlte Lebensmittel Zutat eines zusammengesetzten Lebensmittels ist, ist die Zutat in Verbindung mit der Kenntlichmachung nach Absatz 1 anzugeben; im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen sind, hat die Angabe im Verzeichnis der Zutaten bei der betreffenden Zutat zu erfolgen. 2 Anhang VII Teil E Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist nicht anzuwenden.

(6) Bei Lebensmitteln im Sinne von Absatz 1, die zur Abgabe an andere als Verbraucher, wobei dem Verbraucher Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, bestimmt sind, müssen in den Begleitdokumenten folgende Angaben gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar erfolgen:

1. ein Hinweis auf die Behandlung der Lebensmittel oder der Lebensmittelzutaten,

2. Name und Anschrift der Bestrahlungsanlage oder deren amtliche Referenznummer nach § 4 Abs. 3.

(7) (aufgehoben)



(heute geltende Fassung)