Änderung § 6 LMBestrV vom 08.11.2006

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§ 7 LMBestrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 LMBestrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
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§ 7 Mitteilungen, Berichte


(Text neue Fassung)

§ 6 Mitteilungen, Berichte


vorherige Änderung

(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die nach § 4 für die Zulassung zuständigen Behörden mit.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft eine Durchschrift jeder Zulassungsverfügung und jeder Änderung dieser Verfügung.

(3) Die zuständigen Behörden berichten dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft jeweils zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr über

1. die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zugelassenen Einrichtungen zur Bestrahlung durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Gruppen und Mengen der bestrahlten Lebensmittel und die verabreichten Dosen,

2. die Ergebnisse der Kontrollen, die auf der Stufe des Inverkehrbringens von Lebensmitteln zum Nachweis der Bestrahlung durchgeführt werden, einschließlich der jeweils angewandten Analysemethode.




(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die nach § 4 für die Zulassung zuständigen Behörden mit.

(2) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Durchschrift jeder Zulassungsverfügung und jeder Änderung dieser Verfügung.




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