Ausbilder in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft und im öffentlichen Dienst haben für die Ausbildung in nach dem
Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß den §§
2 bis 6 nachzuweisen.
V. v. 14.05.2008 BGBl. I S. 854