Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 1 - Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV k.a.Abk.)

V. v. 16.02.1999 BGBl. I S. 157, 700; aufgehoben durch § 9 V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
Geltung ab 01.03.1999; FNA: 806-21-4-5 Berufliche Bildung
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§ 1 Geltungsbereich


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Ausbilder in Gewerbebetrieben, im Bergwesen, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft und im öffentlichen Dienst haben für die Ausbildung in nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufen den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß den §§ 2 bis 6 nachzuweisen.

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Zitierungen von § 1 Ausbilder-Eignungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AusbEignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusbEignV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AusbEignV Andere Nachweise
... der Landwirtschaft kann die zuständige Stelle denjenigen von dem nach den §§ 1 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, der seine Kinder, seine Enkel seine Geschwister oder ...
§ 7 AusbEignV Befreiung von der Nachweispflicht (vom 27.05.2008)
... im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung
V. v. 14.05.2008 BGBl. I S. 854
Artikel 1 2. AusbEignVÄndV
... „§ 7 Befreiung von der Nachweispflicht Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende ...


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