§ 3 Nachweis der Qualifikation
(1) Die Qualifikation nach §
2 ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(3) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.
(5) Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der Hauswirtschaft besteht der praktische Teil aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuß auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern.
interne Verweise§ 5 AusbEignV Zeugnis ... Qualifikation nach dieser Verordnung durch die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 nachgewiesen ...
§ 6 AusbEignV Andere Nachweise ... auf Antrag vom Prüfungsausschuß ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 3 befreit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Bescheinigung. § 5 gilt ... (3) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen von dem nach den §§ 2 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung ... der Landwirtschaft kann die zuständige Stelle denjenigen von dem nach den §§ 1 bis 3 und 5 erforderlichen Nachweis befreien, der seine Kinder, seine Enkel seine Geschwister oder deren ...
Zitat in folgenden NormenHufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3205
Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
V. v. 28.07.2005 BGBl. I S. 2278
§ 7 HWirtMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen ... Handwerksordnung geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz genannten Anforderungen entspricht. ... abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der ...
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik
V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3133; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien
V. v. 27.06.2003 BGBl. I S. 1054; aufgehoben durch § 25 V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin
V. v. 26.10.2004 BGBl. I S. 2670; aufgehoben durch § 25 V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894
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