§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2008 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.05.2008 BGBl. I S. 854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Befreiung von der Nachweispflicht | |
(Text alte Fassung) Ausbilder im Sinne des § 1 sind für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden, von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit. | (Text neue Fassung) Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende Ausbildungsverhältnisse von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit. |