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§ 2 - Anpflanzungseigentumsgesetz (AnpflEigentG)

Artikel 3 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2549; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 28 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 403-25 Nebengesetze zum Sachenrecht

§ 2 Eigentumsübergang



Das an Anpflanzungen im Sinne des § 1 Satz 1 entstandene Sondereigentum erlischt am 1. Januar 1995. Die Anpflanzungen werden wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

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Zitierungen von § 2 AnpflEigentG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AnpflEigentG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnpflEigentG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AnpflEigentG Entschädigung für den Rechtsverlust; Wegnahmerecht
... Erleidet der Nutzer infolge des Eigentumsübergangs nach § 2 einen Rechtsverlust, kann er vom Grundstückseigentümer bei mehrjährigen ...