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§ 1 - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

neugefasst durch B. v. 04.12.2000 BGBl. I S. 1670; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2211-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

1.
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und

2.
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.



 

Zitierungen von § 1 FernUSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FernUSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FernUSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Artikel 3 BGBEGuaÄndG Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
... ersetzt. 2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11" durch die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 ... § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11" durch die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14" ...