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§ 13 - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

neugefasst durch B. v. 04.12.2000 BGBl. I S. 1670; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2211-4 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 13 Zulassung berufsbildender Fernlehrgänge



(1) Bei berufsbildenden Fernlehrgängen ist außer in den in § 12 Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen die Zulassung nur zu versagen, wenn der Fernlehrgang nach Inhalt, Dauer oder Ziel und nach der Art seiner Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den näheren Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Absatz 1 bestimmen, soweit die Fernlehrgänge berufliche Bildung vermitteln, die Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, ist. Im Übrigen bestimmt das Landesrecht Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Absatz 1.

 
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Zitierungen von § 13 FernUSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FernUSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FernUSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FernUSG Zulassung von Fernlehrgängen
... anzuzeigen. (2) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs. 1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn 1. der ... nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs. 1 vorliegen werden, 3. der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen ...
§ 14 FernUSG Rücknahme und Widerruf
... ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung einer der in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 genannten Versagungsgründe vorgelegen hat oder die Voraussetzungen des § 12 Abs. ... (2) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn einer der in § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 genannten Versagungsgründe nachträglich eingetreten ist oder die Voraussetzungen ...
§ 15 FernUSG Unentgeltliche berufsbildende Fernlehrgänge
... nach Absatz 1 ist anzuerkennen, wenn die in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 genannten Versagungsgründe nicht vorliegen. Ein Fernlehrgang nach Absatz 1 gilt als ...
§ 18 FernUSG Ergänzende Fernlehrgänge
... nur zu einer Nutzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen ...
§ 19 FernUSG Zentralstelle; Zulassungsentscheidung (vom 05.04.2017)
... zu führen. (2) Bei berufsbildenden Fernlehrgängen ( § 13 Abs. 1 ) trifft die zuständige Behörde die Entscheidung darüber, ob Versagungsgründe ... Entscheidung darüber, ob Versagungsgründe nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 vorliegen und ob die Zulassungsvoraussetzung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 4 BerBiRefG Änderung sonstiger Gesetze
... spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen." 3. In § 13 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 ...