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Änderung § 4 FernUSG vom 11.06.2010

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§ 4 FernUSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 4 FernUSG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers


(Text alte Fassung)

(1) Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten Lieferung des Fernlehrmaterials. Für finanzierte Fernunterrichtsverträge gilt § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in die Vertragsparteien den Fernunterrichtsvertrag vollständig erfüllt haben, spätestens jedoch mit Ablauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Lieferung.

(3) Abweichend von § 346 Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung der Sachen oder der Erteilung des Unterrichts bis zur Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten.


(Text neue Fassung)

1 Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2 Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 3 Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.