§ 4 FernUSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung | § 4 FernUSG n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers | |
(Text alte Fassung) 1 Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2 Die §§ 356 und 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 3 Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2 Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 3 Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. |