Änderung § 16 FernUSG vom 28.05.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 FernUSG, alle Änderungen durch Artikel 3 BGBEGuaÄndG am 28. Mai 2022 und Änderungshistorie des FernUSG

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§ 16 FernUSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 16 FernUSG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Werbung mit Informationsmaterial


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Werbung für Fernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu geben. 2 Das Informationsmaterial muss insbesondere einen vollständigen Überblick über die in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 und 11 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben, über die Gültigkeitsdauer des Angebots und über das Widerrufsrecht des Teilnehmers enthalten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Werbung für Fernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu geben. 2 Das Informationsmaterial muss insbesondere einen vollständigen Überblick über die in Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben, über die Gültigkeitsdauer des Angebots und über das Widerrufsrecht des Teilnehmers enthalten.

(2) Ist ein Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so muss dies in dem Informationsmaterial deutlich gekennzeichnet sein.

(3) Die Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbildenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 darf nicht zur geschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge verwendet werden.



(heute geltende Fassung) 
 



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