Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)

§ 4 Einrichtung



(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.

(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.



 

Zitierungen von § 4 StVorV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVorV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StVorV Berechnung
... ein Rest von Stellen verbleibt. (5) Die Berechnungsgrundlagen sind den Vormerkstellen ( § 4 ) auf Anforderung ...