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§ 7 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)

§ 7 Zuweisungsvorschlag



Kommt ein Bewerber für die angestrebte Verwendung in Betracht, so schlägt ihn die Vormerkstelle der Einstellungsbehörde zur Eignungsfeststellung und Auswahl vor, sofern vorbehaltene Stellen zur Verfügung stehen.



 

Zitierungen von § 7 StVorV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StVorV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVorV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 StVorV Aufgaben
... an die Einstellungsbehörden zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung (§ 7 ), 4. Zuweisung der Bewerber nach Eignung und Neigung zur Einstellung ...