Abschnitt 6 - Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)

V. v. 24.08.1999 BGBl. I S. 1906; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.1999; FNA: 53-4-17 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 6 Schlußvorschriften
§ 13 Verbleib des Eingliederungsscheins, des Zulassungsscheins oder der Bestätigung
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel

Abschnitt 6 Schlußvorschriften

§ 13 Verbleib des Eingliederungsscheins, des Zulassungsscheins oder der Bestätigung


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Original des Eingliederungsscheins, des Zulassungsscheins und in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes zunächst das Original der Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch ist bei der Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle zu der Personalakte zu nehmen. Bei einer Versetzung oder bei einem Wechsel des Dienstherrn verbleibt die jeweilige Urkunde in der Personalakte. Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist in den Fällen, in denen die Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle nicht zur Anstellung, zur dienstordnungsmäßigen Anstellung oder zur Übernahme als Angestellter in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geführt hat, der zuständigen Vormerkstelle zu übersenden. Wird der Inhaber eines Eingliederungsscheins außerhalb des Stellenvorbehalts eingestellt, so kann er - um Ausgleichsbezüge zu erhalten - den Eingliederungsschein bei der Einstellung zur Personalakte nehmen lassen.

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§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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