Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 KHG vom 29.10.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 KHG, alle Änderungen durch Artikel 1 KHZG am 29. Oktober 2020 und Änderungshistorie des KHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2020 geltenden Fassung
§ 1 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(Text alte Fassung)

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(Text neue Fassung)

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) 1 Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. 2 Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. 3 Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.



(heute geltende Fassung) 
 

 
Anzeige