Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 KHG vom 19.11.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 KHG, alle Änderungen durch Artikel 2a ImpfPrG am 19. November 2020 und Änderungshistorie des KHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung
§ 22 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen


(1) 1 Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen

1. ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

2. ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder

3. ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(Text alte Fassung)

2 Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die Behandlung von bis zum 30. September 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 26. April 2020 Pauschalbeträge für die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen sowie das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen. 2 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren vier Wochen fest.

(Text neue Fassung)

2 Die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten für die Behandlung von bis zum 31. Januar 2021 aufgenommenen Patientinnen und Patienten als zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) 1 Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für

1.
die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen,

2. Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und

3.
das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen.

2
Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren vier Wochen fest.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige