Änderung § 13 KHG vom 15.04.2026

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§ 13 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2026 geltenden Fassung
§ 13 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben


(Text alte Fassung)

1 Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. 2 Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. 3 Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 4 Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.

(Text neue Fassung)

1 Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und dass für diese dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. 2 Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. 3 Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 4 Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. 5 Bei Entscheidungen nach Satz 1, die die Förderung aus dem Transformationsfonds nach § 12b betreffen, ist ein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen anzustreben.

(heute geltende Fassung) 



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