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Änderung § 13 KHG vom 01.01.2020

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§ 13 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 13 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben


(Text alte Fassung)

1 Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesversicherungsamt gestellt werden soll. 2 Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. 3 Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 4 Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.

(Text neue Fassung)

1 Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die Länder die Entscheidung, welche Vorhaben gefördert werden sollen und für die dann ein Antrag auf Förderung beim Bundesamt für Soziale Sicherung gestellt werden soll. 2 Sie können andere Institutionen an der Auswahlentscheidung beteiligen. 3 Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. 4 Die Länder prüfen die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.

(heute geltende Fassung)