Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 24 KHG vom 28.03.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EpiLageAufhG am 28. März 2020 und Änderungshistorie des KHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 24 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 24 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 20e G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24 Überprüfung der Auswirkungen


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. 2 Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu berücksichtigen. 3 Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.