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Änderung § 31 KHG vom 20.07.2021

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§ 31 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 31 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 31 Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus


vorherige Änderung

(gegenstandslos)



(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nimmt die Aufgaben als Beliehener wahr, die ihm

1. nach diesem Gesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz, dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und den auf Grundlage dieser Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen übertragen sind oder

2. die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes übertragen, soweit dieses Gesetz, das Krankenhausentgeltgesetz, das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und die auf Grundlage dieser Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen die Aufgabenübertragung vorsehen.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung.



 
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