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Änderung § 34 KHG vom 20.07.2021

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§ 34 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 34 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754

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§ 34 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34 Rückgriff


vorherige Änderung

 


Wird der Bund wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der Beliehene bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben oder von damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben einem Dritten durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Bund gegenüber dem Beliehenen Rückgriff nehmen.