§ 24 KHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung | § 24 KHG n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 20e G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Überprüfung der Auswirkungen | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. 2 Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. 2 Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Regelung des § 21a ist insbesondere die Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu berücksichtigen. 3 Es kann hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen einberufen, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen. |