Änderung § 3 KHG vom 24.12.2022

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§ 3 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung
§ 3 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anwendungsbereich


1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1. (weggefallen)

2. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,

3. Polizeikrankenhäuser,

4. Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.

(Text alte Fassung)

2 § 28 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

2 § 28 bleibt unberührt. 3 § 26f findet hinsichtlich der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen auch Anwendung, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt.

 



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