Änderung § 36 KHG vom 16.05.2023

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§ 36 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung
§ 36 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1b G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36 Unterstützung und Beratung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus


vorherige Änderung

 


1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterstützt und berät das Bundesministerium für Gesundheit nach dessen Weisung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hinsichtlich der Krankenhausversorgung und -finanzierung, insbesondere durch die Übermittlung und Erläuterung von Datenauswertungen, soweit nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sind. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann diese Auswertungen auch den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden übermitteln; es setzt die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 über die Art der Unterstützungsleistungen des Instituts in Kenntnis. 3 Die Aufwendungen des Instituts werden durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.




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