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Änderung § 14 KHG vom 01.01.2016

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§ 14 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 14 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesversicherungsamt gibt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen eine begleitende Auswertung des durch die Förderung bewirkten Strukturwandels in Auftrag. 2 Die hierfür erforderlichen nicht personenbezogenen Daten werden ihm oder der beauftragten Stelle von den antragstellenden Ländern auf Anforderung zur Verfügung gestellt. 3 Zwischenberichte über die Auswertung sind dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen jährlich, erstmals zum 31. Juli 2017, vorzulegen. 4 Die Aufwendungen für die Auswertung werden aus dem Betrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. 5 Auf der Grundlage der Auswertung legt das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag einen Bericht über den durch die Förderung bewirkten Strukturwandel vor.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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