Änderung § 24 KHG vom 28.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 KHG, alle Änderungen durch Artikel 1 COVKHEntlG am 28. März 2020 und Änderungshistorie des KHG

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§ 24 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 24 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24 Überprüfung der Auswirkungen


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft zum 30. Juni 2020 die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. 2 Es setzt hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen ein, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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