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Änderung § 23 KHG vom 23.05.2020

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§ 23 KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.05.2020 geltenden Fassung
§ 23 KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.05.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates

1. die in § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 22 Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen jeweils um bis zu sechs Monate verlängern,

(Text alte Fassung)

2. die Höhe des Betrages nach § 21 Absatz 5 Satz 1 und, soweit diese zur Kostendeckung der Krankenhäuser nicht ausreichen, der Pauschale nach § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 abweichend regeln.

(Text neue Fassung)

2. die Höhe des Betrages nach § 21 Absatz 5 Satz 1 und der Pauschale nach § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 abweichend regeln.


 
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