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Synopse aller Änderungen des KHG am 11.05.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Mai 2019 durch Artikel 14 des TSVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Grundsatz
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 2a Definition von Krankenhausstandorten
    § 3 Anwendungsbereich
    § 4
    § 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen
    § 6 Krankenhausplanung und Investitionsprogramme
    § 6a (weggefallen)
    § 7 Mitwirkung der Beteiligten
2. Abschnitt Grundsätze der Investitionsförderung
    § 8 Voraussetzungen der Förderung
    § 9 Fördertatbestände
    § 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung
    § 11 Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung
    § 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
    § 12a Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019
    § 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
    § 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung
    § 15 Beteiligung an Schließungskosten
3. Abschnitt Vorschriften über Krankenhauspflegesätze
    § 16 Verordnung zur Regelung der Pflegesätze
    § 17 Grundsätze für die Pflegesatzregelung
    § 17a Finanzierung von Ausbildungskosten
    § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung
    § 17c Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Schlichtungsausschuss
    § 17d Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
    § 18 Pflegesatzverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 18a Schiedsstelle
(Text neue Fassung)

    § 18a Schiedsstelle, Verordnungsermächtigung
    § 18b (aufgehoben)
    § 19 (weggefallen)
    § 20 Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften
4. Abschnitt (weggefallen)
    §§ 21 bis 26 (weggefallen)
5. Abschnitt Sonstige Vorschriften
    § 27 Zuständigkeitsregelung
    § 28 Auskunftspflicht und Statistik
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 Darlehen aus Bundesmitteln
    § 31 Berlin-Klausel
    § 32 (Inkrafttreten)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18a Schiedsstelle




§ 18a Schiedsstelle, Verordnungsermächtigung


(1) 1 Die Landeskrankenhausgesellschaften und die Landesverbände der Krankenkassen bilden für jedes Land oder jeweils für Teile des Landes eine Schiedsstelle. 2 Ist für ein Land mehr als eine Schiedsstelle gebildet worden, bestimmen die Beteiligten nach Satz 1 die zuständige Schiedsstelle für mit landesweiter Geltung zu treffende Entscheidungen.

(2) 1 Die Schiedsstellen bestehen aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen in gleicher Zahl. 2 Der Schiedsstelle gehört auch ein von dem Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird. 3 Die Vertreter der Krankenhäuser und deren Stellvertreter werden von der Landeskrankenhausgesellschaft, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter von den Landesverbänden der Krankenkassen bestellt. 4 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie von der zuständigen Landesbehörde bestellt.

(3) 1 Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt als Ehrenamt. 2 Sie sind in Ausübung ihres Amts an Weisungen nicht gebunden. 3 Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4 Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über

1. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die ihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust,

2. die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle,

3. die Verteilung der Kosten der Schiedsstelle,

4. das Verfahren und die Verfahrensgebühren

zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(5) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.

vorherige Änderung

(6) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden eine Schiedsstelle; diese entscheidet in den ihr nach diesem Gesetz oder der Bundespflegesatzverordnung zugewiesenen Aufgaben. 2 Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3 Der Schiedsstelle gehört ein vom Verband der privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird. 4 Die unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. 5 Die unparteiischen Mitglieder werden durch den Präsidenten des Bundessozialgerichts berufen, soweit eine Einigung nicht zustande kommt. 6 Durch die Beteiligten zuvor abgelehnte Personen können nicht berufen werden. 7 Absatz 3 gilt entsprechend. 8 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung der Kosten. 9 Kommt eine Vereinbarung nach Satz 8 bis zum 31. August 1997 nicht zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit ihren Inhalt durch Rechtsverordnung. 10 Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesundheit. 11 Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 12 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.



(6) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden eine Schiedsstelle; diese entscheidet in den ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben. 2 Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3 Der Schiedsstelle gehört ein vom Verband der privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird. 4 Die unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. 5 Die unparteiischen Mitglieder werden durch das Bundesministerium für Gesundheit berufen, soweit eine Einigung nicht zustande kommt. 6 Durch die Beteiligten zuvor abgelehnte Personen können nicht berufen werden. 7 Absatz 3 gilt entsprechend. 8 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung der Kosten. 9 Wird eine Vereinbarung nach Satz 8 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung der Gebühren und die Verteilung der Kosten. 10 In diesem Fall gelten die Bestimmungen der bisherigen Vereinbarung bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung fort. 11 Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesundheit. 12 Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 13 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.