Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des KHG am 30.04.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. April 2020 durch Artikel 3 des 2. COVIfSGAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2020 geltenden Fassung
KHG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Grundsatz
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 2a Definition von Krankenhausstandorten
    § 3 Anwendungsbereich
    § 4
    § 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen
    § 6 Krankenhausplanung und Investitionsprogramme
    § 6a (weggefallen)
    § 7 Mitwirkung der Beteiligten
2. Abschnitt Grundsätze der Investitionsförderung
    § 8 Voraussetzungen der Förderung
    § 9 Fördertatbestände
    § 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung
    § 11 Landesrechtliche Vorschriften über die Förderung
    § 12 Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
    § 12a Fortführung der Förderung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen ab dem Jahr 2019
    § 13 Entscheidung zu den förderungsfähigen Vorhaben
    § 14 Auswertung der Wirkungen der Förderung
    § 15 Beteiligung an Schließungskosten
3. Abschnitt Vorschriften über Krankenhauspflegesätze
    § 16 Verordnung zur Regelung der Pflegesätze
    § 17 Grundsätze für die Pflegesatzregelung
    § 17a Finanzierung von Ausbildungskosten
    § 17b Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung
    § 17c Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen, Statistik
    § 17d Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
    § 18 Pflegesatzverfahren
    § 18a Schiedsstelle, Verordnungsermächtigung
    § 18b (aufgehoben)
    § 19 Schlichtungsausschuss auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen
    § 20 Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften
4. Abschnitt Sonderregelungen
    § 21 Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2
    § 22 Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
    § 23 Verordnungsermächtigung
    § 24 Überprüfung der Auswirkungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    §§ 25 und 27 (weggefallen)
(Text neue Fassung)

    §§ 25 und 26 (weggefallen)
5. Abschnitt Sonstige Vorschriften
    § 27 Zuständigkeitsregelung
    § 28 Auskunftspflicht und Statistik
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 Darlehen aus Bundesmitteln
    § 31 Berlin-Klausel
    § 32 (Inkrafttreten)

§ 24 Überprüfung der Auswirkungen


vorherige Änderung

1 Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft zum 30. Juni 2020 die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. 2 Es setzt hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen ein, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.



(1) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit überprüft zum 30. Juni 2020 die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. 2 Es setzt hierfür einen Beirat von Vertreterinnen und Vertretern aus Fachkreisen ein, die insoweit über besondere Erfahrung verfügen.

(2) 1 Für die Überprüfung übermitteln die zugelassenen Krankenhäuser die Daten gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes an die von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus geführte Datenstelle auf maschinenlesbaren Datenträgern

1. bis zum 15. Juni 2020 für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Mai 2020 nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, und

2. bis zum 15. Oktober 2020 für Patientinnen und Patienten, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. September 2020 nach voll- oder teilstationärer Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen worden sind.

2 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus legt bis zum 31. Mai 2020 das Nähere zu der Datenübermittlung fest und veröffentlicht die Festlegung auf seiner Internetseite. 3 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus prüft die übermittelten Daten auf Plausibilität. 4 Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf die Herstellung eines Personenbezugs nicht mehr möglich sein. 5 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellt dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung unverzüglich Auswertungen für seine Belange und für die Überprüfung nach Absatz 1 zur Verfügung. 6 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nutzt die übermittelten und anonymisierten Daten ausschließlich für die angeforderten Auswertungen. 7 Die Kosten für die Erstellung der Auswertungen nach Satz 5 sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zu finanzieren.

(3) 1 Übermittelt ein Krankenhaus die Daten nach Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, entsteht für jeden Krankenhausfall ein Abschlag in Höhe von 10 Euro, mindestens jedoch ein Abschlag in Höhe von 20.000 Euro für jeden Standort des Krankenhauses, soweit hierdurch für das Krankenhaus keine unbillige Härte entsteht. 2 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus regelt das Nähere zu den Voraussetzungen unbilliger Härtefälle. 3 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt auf der Grundlage der ihm nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019 übermittelten Daten und unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die SARS-CoV-2-Pandemie auf die Fallzahlen hat, für wie viele Fälle die Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt worden sind. 4 Der Abschlag ist bei den Vereinbarungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 11 Absatz 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung mindernd zu berücksichtigen.