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Zitierungen von § 21 KHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 KHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21a KHG Versorgungsaufschlag an Krankenhäuser auf Grund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (vom 24.11.2021)
... 2021 und letztmalig für die elfte Kalenderwoche des Jahres 2022 durchzuführen. § 21 Absatz 2a Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (4) Die Länder übermitteln die für ihre ...
§ 23 KHG Verordnungsermächtigung (vom 17.09.2022)
... mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates 1. die in § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 22 Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen jeweils um bis zu sechs Monate ... jeweils um bis zu sechs Monate verlängern, 2. die Höhe des Betrages nach § 21 Absatz 5 Satz 1 und der Pauschale nach § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 abweichend ... 2. die Höhe des Betrages nach § 21 Absatz 5 Satz 1 und der Pauschale nach § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 abweichend regeln. (2) Das Bundesministerium ... nach § 21 Absatz 5 Satz 1 und der Pauschale nach § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 abweichend regeln. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch ... 1. die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a entsprechend der Entwicklung der Zahl von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten und dem ... Infizierten und dem Schweregrad ihrer Erkrankung abweichend regeln, 2. den in § 21 Absatz 2a Satz 2 genannten Prozentsatz abweichend regeln, 3. einen von § 21 Absatz 1a Satz 1 ... den in § 21 Absatz 2a Satz 2 genannten Prozentsatz abweichend regeln, 3. einen von § 21 Absatz 1a Satz 1 abweichenden Zeitraum für die Berücksichtigung von Einnahmeausfällen der ... für die Berücksichtigung von Einnahmeausfällen der Krankenhäuser und einen von § 21 Absatz 2a Satz 4 abweichenden Zeitraum für die Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Absatz 2a ... 21 Absatz 2a Satz 4 abweichenden Zeitraum für die Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Absatz 2a Satz 1 vorsehen, der spätestens am 31. März 2022 endet, sowie von § 21 Absatz 9a Satz 3 ... § 21 Absatz 2a Satz 1 vorsehen, der spätestens am 31. März 2022 endet, sowie von § 21 Absatz 9a Satz 3 abweichende Zeitpunkte für die Übermittlung der krankenhausbezogenen Aufstellungen ... der krankenhausbezogenen Aufstellungen vorsehen, 4. von den Vorgaben des § 21 Absatz 10 und 11 abweichende Regelungen für die Durchführung eines Ausgleichs von ... 1. die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1b entsprechend der Entwicklung der Belastung der Krankenhäuser auf Grund der Zahl der mit dem ... Infizierten und dem Schweregrad ihrer Erkrankung abweichend regeln, 2. den in § 21 Absatz 2b Satz 2 genannten Prozentsatz abweichend regeln und 3. einen von § 21 Absatz 1b ... in § 21 Absatz 2b Satz 2 genannten Prozentsatz abweichend regeln und 3. einen von § 21 Absatz 1b abweichenden Zeitraum für die Berücksichtigung von Einnahmeausfällen der ... für die Berücksichtigung von Einnahmeausfällen der Krankenhäuser, einen von § 21 Absatz 2b Satz 4 abweichenden Zeitraum für die Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Absatz 2b ... 21 Absatz 2b Satz 4 abweichenden Zeitraum für die Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Absatz 2b Satz 1 und weitere von § 21 Absatz 9b Satz 1 abweichende Zeitpunkte für die Übermittlung ... für die Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Absatz 2b Satz 1 und weitere von § 21 Absatz 9b Satz 1 abweichende Zeitpunkte für die Übermittlung der krankenhausbezogenen Aufstellungen nach ... abweichende Zeitpunkte für die Übermittlung der krankenhausbezogenen Aufstellungen nach § 21 Absatz 9b Satz 1 über die nach Absatz 4b Satz 2 ausgezahlten Finanzmittel ...
§ 24 KHG Überprüfung der Auswirkungen (vom 24.11.2021)
... Bundesministerium für Gesundheit überprüft die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. Bei der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung (AusglZAV)
V. v. 03.07.2020 BGBl. I S. 1556
 
Zitat in folgenden Normen

COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung (AusglZAV)
V. v. 03.07.2020 BGBl. I S. 1556
§ 1 AusglZAV Änderung der Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Abweichend von § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale ab dem 13. Juli 2020 für ... teilstationäre Leistungen erbringen, 280 Euro. (2) Abweichend von § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale ab dem 13. Juli 2020 für ...
§ 2 AusglZAV Änderungen des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Die Frist für die Erhebung des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis einschließlich 30. September 2020 verlängert. (2) Abweichend von ... wird bis einschließlich 30. September 2020 verlängert. (2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes beträgt der Zuschlag 100 Euro, wenn voll- oder teilstationär behandelte Patientinnen ...

Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 356
§ 1 KrhWwSV Sonderregelung zur 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle
... von § 21 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für die Zeit ab ... für die Zeit ab dem 5. April 2021 Krankenhäuser bestimmen, die Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten, wenn in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der ... und Einwohner über 50 liegt und 1. die übrigen Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfüllt sind, 2. die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 ... Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt sind oder 3. ein begründeter Ausnahmefall nach § 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorliegt. Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je ... und Einwohner in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge unter 50, gilt § 21 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § ...
§ 2 KrhWwSV Sonderregelung bei besonders hoher 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle
... für den Zeitraum seit dem 17. Dezember 2020 bis zum 14. Januar 2021 abweichend von § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 und Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unabhängig von dem Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer ... Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie im Sinne von § 3 bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a ... sowie im Sinne von § 3 bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten. Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100.000 ... und Einwohnern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge unter 200, gilt § 21 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie Absatz 2 und § 3. (2) Sofern in einem Landkreis oder in einer ... zuständige Landesbehörde für den Zeitraum seit dem 15. Januar 2021 abweichend von § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 und Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unabhängig von dem Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer ... Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie im Sinne von § 3 bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a ... sowie im Sinne von § 3 bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten. Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100.000 ... und Einwohnern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge unter 150, gilt § 21 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § ...
§ 3 KrhWwSV Erweiterung der Bestimmungsmöglichkeit gemäß § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz des ... 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum ... den Zeitraum seit dem 17. Dezember 2020 auch Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmen, wenn diese noch keine Zu- oder Abschläge für die Teilnahme oder ... Teilnahme an der Basisnotfallversorgung entspricht. (2) Unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz des ... 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum ... den Zeitraum ab dem 15. Januar 2021 auch Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmen, wenn einer oder mehrere der Standorte eines Krankenhauses in der Übersicht nach ...
§ 4 KrhWwSV Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 bis 22 und 25 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach den §§ 111d und 415 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 15.12.2023)
... Die Frist nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert. (1a) Der Zeitraum nach § 21 Absatz 1b ... wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert. (1a) Der Zeitraum nach § 21 Absatz 1b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 18. April 2022 verlängert. (2) Die Frist nach § 21 Absatz 2a ... wird bis zum 18. April 2022 verlängert. (2) Die Frist nach § 21 Absatz 2a Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert. (2a) Die Frist nach § 21 Absatz 2b ... wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert. (2a) Die Frist nach § 21 Absatz 2b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 18. April 2022 verlängert. (3) Abweichend von § 21 ... wird bis zum 18. April 2022 verlängert. (3) Abweichend von § 21 Absatz 9a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die krankenhausbezogene Aufstellung der für das Jahr 2021 nach § 21 Absatz 4a Satz ... kann die krankenhausbezogene Aufstellung der für das Jahr 2021 nach § 21 Absatz 4a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgezahlten Finanzmittel bis zum 15. Juli 2021 übermittelt werden. Abweichend von ... ausgezahlten Finanzmittel bis zum 15. Juli 2021 übermittelt werden. Abweichend von § 21 Absatz 9b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Spitzenverband ... bis zum 31. Januar 2022 eine krankenhausbezogene nach Monaten differenzierte Aufstellung der nach § 21 Absatz 4a Satz 3 und Absatz 4b Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2021 ausgezahlten Finanzmittel und 2. bis zum 18. August 2022 eine ... bis zum 18. August 2022 eine krankenhausbezogene nach Monaten differenzierte Aufstellung der nach § 21 Absatz 4b Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 ausgezahlten Finanzmittel. (3a) Der Zeitraum nach § 21a ...
§ 5 KrhWwSV Erlösausgleiche für das Jahr 2021 (vom 12.12.2021)
... gegenüber dem Jahr 2019 entstandenen Erlösanstiegs, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des ... 2021 gegenüber dem Jahr 2019 entstandener Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des ... der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2021 sind die Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 85 Prozent und die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge ... Nummer 6a des Krankenhausentgeltgesetzes und 3. die Zuschläge nach a) § 21 Absatz 11 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , b) § 5 Absatz 3g Satz 1 und 2 und Absatz 3i des Krankenhausentgeltgesetzes ... Erlösrückgang oder b) Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des ... unterhalb der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Summe der Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des ... Ausgleich der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des ...
§ 5a KrhWwSV Erlösausgleiche für das Jahr 2022 (vom 16.06.2022)
... gegenüber dem Jahr 2019 entstandenen Erlösanstiegs, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des ... 2022 gegenüber dem Jahr 2019 entstandener Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des ... für das Jahr 2022 sind die für das Jahr 2022 gezahlten Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 85 Prozent und die für das Jahr 2022 gezahlten Versorgungsaufschläge ... des Krankenhausentgeltgesetzes und 3. die Zu- oder Abschläge nach a) § 21 Absatz 11 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach § 5 Absatz 11 Satz 2, b) § 5 Absatz 3g Satz 1 und 2 des ... Erlösrückgang oder b) Erlösanstieg, der auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2022 oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des ... unterhalb der Summe der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsaufschläge nach § 21a ... Ausgleich der Summe der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsaufschläge nach § 21a ...
§ 6 KrhWwSV Abschlagszahlungen für das Jahr 2021 (vom 16.06.2022)
... das Krankenhaus im gesamten ersten Quartal des Jahres 2021 nicht für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmt worden ist und 2. die Zahl der in dem Krankenhaus im Durchschnitt des ersten ... behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist. Die Zahl der im Durchschnitt ... behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist, und 2. der Anzahl der Kalendertage bis ...
§ 6a KrhWwSV Abschlagszahlungen für das Jahr 2022 (vom 16.06.2022)
... im gesamten ersten Quartal des Jahres 2022 keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1a hatte und 2. die Zahl der in dem Krankenhaus im ... behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist. Die Zahl der im Durchschnitt ... behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber dem Referenzwert im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für das Jahr 2019 zurückgegangen ist, und 2. der Anzahl der Kalendertage bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
Artikel 1 COVKHEntlG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... 4. Abschnitt wird wie folgt gefasst: „4. Abschnitt Sonderregelungen § 21 Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige ... mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates 1. die in § 21 Absatz 2 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 22 Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen jeweils um bis zu sechs Monate ... jeweils um bis zu sechs Monate verlängern, 2. die Höhe des Betrages nach § 21 Absatz 5 Satz 1 und, soweit diese zur Kostendeckung der Krankenhäuser nicht ausreichen, der Pauschale nach ... 1 und, soweit diese zur Kostendeckung der Krankenhäuser nicht ausreichen, der Pauschale nach § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 abweichend regeln. § 24 ... Krankenhäuser nicht ausreichen, der Pauschale nach § 21 Absatz 3 und des Zuschlags nach § 21 Absatz 6 abweichend regeln. § 24 Überprüfung der Auswirkungen Das ... für Gesundheit überprüft zum 30. Juni 2020 die Auswirkungen der Reglungen in den §§ 21 bis 23 auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser. Es setzt hierfür einen Beirat von ...

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 2a 3. COVIfSGAnpG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... 1. die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a entsprechend der Entwicklung der Zahl von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten und dem ... Infizierten und dem Schweregrad ihrer Erkrankung abweichend regeln, 2. den in § 21 Absatz 2a Satz 2 genannten Prozentsatz abweichend regeln, 3. einen von § 21 Absatz 1a Satz 1 ... in § 21 Absatz 2a Satz 2 genannten Prozentsatz abweichend regeln, 3. einen von § 21 Absatz 1a Satz 1 abweichenden Zeitraum für die Berücksichtigung von Einnahmeausfällen der ... für die Berücksichtigung von Einnahmeausfällen der Krankenhäuser und einen von § 21 Absatz 2a Satz 4 abweichenden Zeitraum für die Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Absatz 2a ... 21 Absatz 2a Satz 4 abweichenden Zeitraum für die Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Absatz 2a Satz 1 vorsehen, der spätestens am 31. März 2022 endet, sowie von § 21 Absatz 9a Satz 3 ... § 21 Absatz 2a Satz 1 vorsehen, der spätestens am 31. März 2022 endet, sowie von § 21 Absatz 9a Satz 3 abweichende Zeitpunkte für die Übermittlung der krankenhausbezogenen Aufstellungen ... der krankenhausbezogenen Aufstellungen vorsehen, 4. von den Vorgaben des § 21 Absatz 10 und 11 abweichende Regelungen für die Durchführung eines Ausgleichs von ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
V. v. 26.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V1
Artikel 1 1. AusglAnsprAVÄndV
... zuständige Landesbehörde für den Zeitraum ab dem 15. Januar 2021 abweichend von § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 und Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unabhängig von dem Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer ... Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie im Sinne von § 2 bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a ... sowie im Sinne von § 2 bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten. Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100.000 ... und Einwohnern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge unter 150, gilt § 21 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 2." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der ... Absätze 2 und 3 werden angefügt: „(2) Unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz des ... 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum ... den Zeitraum ab dem 15. Januar 2021 auch Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmen, wenn einer oder mehrere der Standorte eines Krankenhauses in der Übersicht nach ... 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 und 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach § 111d des Fünften Buches ... sowie nach § 111d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (1) Die Frist nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert. (2) Die Frist nach § 21 Absatz 2a ... wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert. (2) Die Frist nach § 21 Absatz 2a Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert. (3) Abweichend von § 21 Absatz 9a ... wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert. (3) Abweichend von § 21 Absatz 9a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die krankenhausbezogene Aufstellung der für das Jahr 2021 nach § 21 Absatz 4a Satz ... kann die krankenhausbezogene Aufstellung der für das Jahr 2021 nach § 21 Absatz 4a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgezahlten Finanzmittel bis zum 31. März 2021 übermittelt werden. (4) Der ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 20e EpiLageAufhG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Versorgungsaufschlag an ... Jahres 2021 und letztmalig für die elfte Kalenderwoche des Jahres 2022 durchzuführen. § 21 Absatz 2a Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (4) Die Länder übermitteln die für ihre ...
Artikel 20f EpiLageAufhG Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
... „Dezember" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „ § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes " die Wörter „oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 ... b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „ § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes " die Wörter „oder auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 ... eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes " die Wörter „sowie die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge ...

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 3 ImpfPrG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 5 GVWG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 KHZG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 14.06.2022 BAnz AT 15.06.2022 V1
Artikel 1 4. KrhWwSVÄndV

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V2
Artikel 1 2. KrhWwSVÄndV

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 3 2. COVIfSGAnpG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

DIVI IntensivRegister-Verordnung
V. v. 08.04.2020 BAnz AT 09.04.2020 V4; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
§ 1 DIVIRegV Verpflichtung zur Registrierung und Übermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten (vom 13.11.2021)
§ 2 DIVIRegV Nachweispflichten (vom 01.06.2021)
§ 3 DIVIRegV Sanktion (vom 03.06.2020)

Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
V. v. 22.12.2020 BAnz AT 24.12.2020 V1; aufgehoben durch § 7 V. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1
§ 1 AusglAnsprAV Sonderregelung bei besonders hoher 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle (vom 28.01.2021)
§ 2 AusglAnsprAV Erweiterung der Bestimmungsmöglichkeit gemäß § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (vom 28.01.2021)
§ 3 AusglAnsprAV Verlängerung von Fristen nach den §§ 21 und 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach § 111d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 26.02.2021)