(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des
Beamtenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des
Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.