Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993)

G. v. 20.09.1994 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 2030-25-7 Beamte
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Eingangsformel
Artikel 1 und 2 (Änderungsvorschriften)
Artikel 3 Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlussgesetz
Artikel 4 bis 7 (Änderungsvorschriften)
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9 Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes
Artikel 10 Ausgleichsregelung
Artikel 11 Übergangsregelung
Artikel 12 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 und 2 (Änderungsvorschriften)


Artikel 1 und 2 wird in 2 Vorschriften zitiert


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Artikel 3 Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlussgesetz



(gesamter Text siehe Dienstrechtliches Kriegsfolgen-Abschlussgesetz - DKfAG)

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Artikel 4 bis 7 (Änderungsvorschriften)


Artikel 4 bis 7 wird in 2 Vorschriften zitiert


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Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Beamtenversorgungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Artikel 9 Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes



(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes und des Kindererziehungszuschlagsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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Artikel 10 Ausgleichsregelung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf die Verbesserung der Mindestversorgung, die sich aus der Anhebung des Erhöhungsbetrages auf sechzig Deutsche Mark nach § 14 Abs. 4 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes durch Artikel 9 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1992 vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342) ergibt, ist Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt für Artikel 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes im Hinblick auf die Verbesserung der Mindestversorgung nach § 26 Abs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes durch Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 1993.

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Artikel 11 Übergangsregelung


Artikel 11 wird in 5 Vorschriften zitiert

Artikel 1 Nr. 3, 7, 9, 10 Buchstabe b, Nr. 16 Buchstabe a, Nr. 17 und 24 sowie Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 9, 11, 12 Buchstabe b, Nr. 18 Buchstabe a, Nr. 19 und 38 dieses Gesetzes finden auf die Rechtsverhältnisse der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschriften vorhandenen Versorgungsempfänger keine Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für die Hinterbliebenen eines nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Versorgungsempfängers. Die Vorschriften der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung und der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung bleiben unberührt.

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Artikel 12 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

1.
mit Wirkung vom 1. März 1991 Artikel 1 Nr. 23,

2.
mit Wirkung vom 1. Januar 1992 Artikel 1 Nr. 15, 16 Buchstabe c und d, Nr. 20, 21 Buchstabe b, d und e, Nr. 22 Buchstabe b und Nr. 26 sowie Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 17, 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nr. 45 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c und d, Nr. 46 Buchstabe b und Nr. 47 sowie Artikel 4,

3.
mit Wirkung vom 1. Mai 1992 Artikel 10,

4.
mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Artikel 7,

5.
mit Wirkung vom 1. Januar 1994 Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe b, Nr. 29 und 31, Artikel 2 Nr. 40, 41 und 43 sowie Artikel 6.



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