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Änderung § 3 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Behandeln und Inverkehrbringen von Eiern


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer Hühnereier, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat hierbei die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Hühnereier, die zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des § 2 Nr. 1 dieser Verordnung bestimmt sind.

(2) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 Satz 1

1. sind vom Beginn der Lagerung im Erzeugerbetrieb an bis zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Verbraucher)

a) vor nachteiligen Beeinflussungen wie Verunreinigungen, Feuchtigkeit und Witterungseinflüssen, insbesondere Sonneneinwirkung, zu schützen und

b) bei vorzugsweise konstanter Temperatur aufzubewahren und zu befördern, wobei vom 18. Tag nach dem Legen an eine Temperatur von + 5 Grad C bis + 8 Grad C einzuhalten ist,

2. dürfen nur innerhalb von höchstens 21 Tagen nach dem Legen an den Verbraucher abgegeben werden und

3. sind durch die Packstelle auf der Verpackung leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und mit der Angabe "Verbraucherhinweis: bei Kühlschranktemperatur aufbewahren - nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums durcherhitzen" zu kennzeichnen, wobei das Mindesthaltbarkeitsdatum die Frist von 28 Tagen nach dem Legen nicht überschreiten darf.

(3) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 dürfen ab dem 22. Tag nach dem Legen, soweit sie noch als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, nur entsprechend Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91) in der jeweils geltenden Fassung wie Eier der Klasse B in den Verkehr gebracht werden.

(4) Bebrütete Eier dürfen als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.

(5) Zum menschlichen Verzehr bestimmte Enteneier dürfen nur dann zum Verkauf vorrätig gehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie auf der Verpackung

1. leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und

2. mit der Angabe "Verbraucherhinweis: Vor Verzehr 10 Minuten durcherhitzen"

gekennzeichnet sind.

(6) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 5 sind die dort genannten Angaben bei Eiern, die

1. im Einzelhandel lose oder

2. vom Erzeuger ab Hof, auf einem örtlichen Markt oder im Verkauf an der Tür

an den Verbraucher abgegeben werden, auf einem Schild auf oder neben der Ware oder auf einem Begleitzettel anzugeben.