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Änderung § 13 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Eiprodukte


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht verkehrsfähig sind, bestimmungsgemäß für andere Zwecke in den Verkehr bringt, muss diese zum Verzehr für Menschen unbrauchbar machen und deutlich sichtbar durch den Hinweis "Nicht zum Verzehr geeignet" kennzeichnen.

(2) Eiprodukte sind zum Verzehr für Menschen unbrauchbar gemacht, wenn sie mit

1. mindestens 0,1 vom Hundert Rosmarinöl,

2. mindestens 0,4 vom Hundert Benzaldehyd oder

3. Fischmehl

vermengt sind. Im Falle von Satz 1 Nr. 3 muss der Fischmehlzusatz im Eiprodukt geruchlich oder geschmacklich eindeutig wahrnehmbar sein.



 

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