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Änderung § 16 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wer Eiprodukte herstellt, vorbehandelt oder behandelt, hat

1. durch betriebseigene Kontrollen unter Beachtung der Vorschriften des § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung zu überprüfen, ob die Eier

a) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder

b) sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte dieser Stoffe überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,

enthalten,

2. Aufzeichnungen zu führen über

a) die betriebseigenen Kontrollen und deren Ergebnisse nach Nummer 1,

b) die Herkunft der Eier und deren Eignung zur Herstellung von Eiprodukten,

c) den Eingang und den Ausgang der Eiprodukte unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers,

d) den Zeitpunkt, den Temperaturverlauf und das Verfahren der Vorbehandlung jeder Partie,

e) die Einhaltung der Lagertemperaturen gemäß Anlage 1 Kapitel IV Nr. 2 und

f) die Ergebnisse der Laboruntersuchungen jeder Partie nach Maßgabe von Anlage 1 Kapitel II Nr. 4,

3. bei der Durchführung von Laboruntersuchungen nach Nummer 2 Buchstabe f Rückstellproben des zu untersuchenden Materials anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonellen sind der zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Salmonellen herzustellen. In diesem Falle sind

a) die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und

b) die Salmonellen-Isolate

während eines von der zuständigen Behörde festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Wer die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu führen hat, hat diese zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken.