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Änderung § 19 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Einfuhr von Eiprodukten


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Eiprodukte dürfen nur aus den Drittländern in das Inland eingeführt werden, die in dem in der Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 (ABl. EG Nr. L 120 S. 44) bezeichneten Verzeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(2) Eiprodukte dürfen aus Drittländern nach Absatz 1 in das Inland ferner nur eingeführt werden, wenn

1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Betrieben stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgemacht sind,

2. die Sendung von einer Bescheinigung begleitet ist, die inhaltlich dem Muster der Entscheidung 97/38/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Eiprodukte (ABl. EG Nr. L 14 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und

3. sie einer Einfuhruntersuchung nach Anlage 3 unterzogen worden sind.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Eiprodukte, die über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der die Einfuhruntersuchung nach dieser Verordnung gleichwertigen Bestimmungen durchgeführt hat.

(3) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, daß die Eiprodukte nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung an den Herkunftsort zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten sind die Eiprodukte einem Verfahren nach § 13 Abs. 2 zu unterziehen oder unschädlich zu beseitigen.

(4) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung bleiben unberührt.