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Änderung § 21 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Straftaten


(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Hühnereier in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 3 Abs. 4 bebrütete Eier in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 3 Abs. 5 Nr. 1 Enteneier zum Verkauf vorrätig hält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,


(Text neue Fassung)

1. - 3. (aufgehoben)

4. entgegen § 7 Abs. 1 Lebensmittel abgibt,

5. entgegen § 7 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig einem Erhitzungsverfahren unterzieht,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. entgegen § 8 Lebensmittel in den Verkehr bringt,

7. entgegen § 10 nicht sicherstellt, dass Enteneier oder Lebensmittel einem Erhitzungsverfahren unterzogen wurden oder

8. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Eiprodukte in den Verkehr bringt.




6. - 8. (aufgehoben)

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

vorherige Änderung

1. entgegen § 3 Abs. 5 Nr. 2 Enteneier zum Verkauf vorrätig hält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt oder



1. (aufgehoben)

2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 den schriftlichen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt.